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   OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2004 - 20 D 13/04   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2004 - 20 D 13/04 (https://dejure.org/2004,52334)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.09.2004 - 20 D 13/04 (https://dejure.org/2004,52334)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. September 2004 - 20 D 13/04 (https://dejure.org/2004,52334)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.1996 - 21 D 2/89

    Anfechtung; Genehmigung; Aufbewahrung von abgebrannten Brennelementen ;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2004 - 20 D 13/04
    Gegen diese - in der Folgezeit verschiedentlich weiter geänderte - Genehmigung wandten sich die Kläger im Verfahren 21 D 2/89.AK, das durch klageabweisendes Urteil vom 30. Oktober 1996 - rechtskräftig nach dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1998 - 11 B 30.97 - (Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2) - beendet wurde.

    Die Erwägungen, aus denen im Verfahren 21 D 2/89.AK von der Zuziehung weiterer Unterlagen abgesehen worden sei, könnten schon angesichts der später ergangenen verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Zweck der Aktenbeiziehung und zu den Anforderungen an Sachverständigengutachten keine Geltung mehr beanspruchen.

    Ergänzend wird auf die Schriftsätze des vorliegenden Verfahrens sowie die in Bezug genommenen Schriftsätze der Verfahren 20 B 1426/00.AK und 21 D 2/89.AK nebst den jeweils dazu eingereichten Unterlagen, auf die Akten der genannten Verfahren nebst Beiakten, auf den angefochtenen Bescheid und die darauf bezogenen Änderungsbescheide sowie auf die angeforderten und vorgelegten Akten des BfS verwiesen.

    Der Senat schließt sich - wie schon in seinem Beschluss vom 8. Februar 2001 - 20 B 1426/00.AK - (im Weiteren: Beschluss 2001) - der im Urteil vom 30. Oktober 1996 im Verfahren über die Aufbewahrungsgenehmigung vom 10. April 1987 - 21 D 2/89.AK - (im Weiteren: Urteil 1996) zugrunde gelegten Betrachtung des 21. Senats des Oberverwaltungsgerichts an, dass ein Genehmigungsbescheid und auf ihn bezogene Änderungsbescheide eine Einheit bilden, weil sie in ihrer Gesamtheit umreißen, was erlaubt ist und gegebenenfalls von der Umgebung hingenommen werden muss.

  • BVerwG, 02.07.1998 - 11 B 30.97

    Lagerung von CASTOR-Behältern im Brennelement-Zwischenlager Ahaus

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2004 - 20 D 13/04
    Gegen diese - in der Folgezeit verschiedentlich weiter geänderte - Genehmigung wandten sich die Kläger im Verfahren 21 D 2/89.AK, das durch klageabweisendes Urteil vom 30. Oktober 1996 - rechtskräftig nach dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1998 - 11 B 30.97 - (Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2) - beendet wurde.

    Dies ist im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1998 - 11 B 30.97 über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil 1996 im Einzelnen dargestellt; hierauf wird Bezug genommen.

    Letztlich sei zu diesem Fragenkreis der Beiziehung weiterer Unterlagen zum Verfahren auf einer Basis, die in beweisrechtlichen Kategorien nur als reine Ausforschung zu qualifizieren wäre, auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1998 - 11 B 30.97 -, verwiesen, der sich auch und gerade mit Verfahrensrügen wegen des Unterlassens der Beiziehung weiteren Materials befasst.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2001 - 20 B 1426/00

    Castor-Behälter dürfen weiterhin ins Brennelement-Zwischenlager Ahaus

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2004 - 20 D 13/04
    Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung begehrte der Kläger zu 1. erfolglos vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss des Senats vom 8. Februar 2001 - 20 B 1426/00 -).

    Ergänzend wird auf die Schriftsätze des vorliegenden Verfahrens sowie die in Bezug genommenen Schriftsätze der Verfahren 20 B 1426/00.AK und 21 D 2/89.AK nebst den jeweils dazu eingereichten Unterlagen, auf die Akten der genannten Verfahren nebst Beiakten, auf den angefochtenen Bescheid und die darauf bezogenen Änderungsbescheide sowie auf die angeforderten und vorgelegten Akten des BfS verwiesen.

    Der Senat schließt sich - wie schon in seinem Beschluss vom 8. Februar 2001 - 20 B 1426/00.AK - (im Weiteren: Beschluss 2001) - der im Urteil vom 30. Oktober 1996 im Verfahren über die Aufbewahrungsgenehmigung vom 10. April 1987 - 21 D 2/89.AK - (im Weiteren: Urteil 1996) zugrunde gelegten Betrachtung des 21. Senats des Oberverwaltungsgerichts an, dass ein Genehmigungsbescheid und auf ihn bezogene Änderungsbescheide eine Einheit bilden, weil sie in ihrer Gesamtheit umreißen, was erlaubt ist und gegebenenfalls von der Umgebung hingenommen werden muss.

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